Recht in der PraxisArbeit und Versicherungen5. November 2026 · Lexum

Psychische Erkrankung im Fragebogen nicht angegeben: Hat die Versicherung recht?

Betraf die Frage nur «körperliche» Krankheiten, in der Regel nicht: 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde einer Versicherung in einem solchen Fall ab. Was das Urteil sagt, wann das «Nein» nicht reicht, welches Recht für Ihren Vertrag gilt und wie Sie auf das Schreiben antworten.

Helena führt eine kleine Buchhandlung mit zwei Angestellten. 2021 hat sie eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Jetzt ist sie seit Monaten krank. Die Versicherung hat zuerst gezahlt, nun schreibt sie: falsche Angaben im Fragebogen, Vertrag aufgelöst, Geld zurück.

Gefragt war nach schweren körperlichen Krankheiten der letzten fünf Jahre. Helena verneinte. Drei Jahre zuvor war sie wegen einer psychischen Störung in Behandlung gewesen. Waren ihre Angaben falsch?

Kurz gesagt

Betraf die Frage nur «körperliche» Krankheiten, in der Regel nicht. Mit Urteil 4A_290/2026 vom 19. August 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde einer Versicherung ab: Diese Frage verpflichtet nicht zur Angabe einer psychischen Störung, und die Versicherung bleibt an ihre Formulierung gebunden. Entscheidend bleibt der genaue Wortlaut aller Fragen Ihres Bogens.

Welche Police, und was muss man angeben?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist eine Sozialversicherung (KVG), Zusatzversicherungen sind private Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz, VVG (Art. 2 KVAG). Taggeld gibt es nach KVG (Art. 67), mit möglichen schriftlichen Vorbehalten (Art. 69), oder nach VVG: Darum geht es hier.

Bei VVG-Policen sind die für die Gefahr erheblichen Tatsachen anzugeben; als erheblich vermutet werden jene, auf welche die Fragen der Versicherung «in bestimmter, unzweideutiger Fassung» gerichtet sind (Art. 4 VVG). Die Pflicht reicht nur so weit wie die Fragen: Von sich aus muss niemand weitere Risiken offenlegen (BGE 134 III 511). Wer aber eine klare Frage zu einer Tatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig beantwortet, verletzt die Anzeigepflicht (Art. 6 VVG), auch ohne Täuschungsabsicht.

Was hat das Bundesgericht entschieden?

Eine Firma mit kollektivem Taggeld hatte die Frage verneint, ob zu versichernde Personen in den letzten fünf Jahren eine schwerwiegende körperliche Erkrankung oder Unfälle erlitten hätten. Die Versicherung zahlte, löste den Vertrag dann auf und forderte CHF 36'782.15 zurück. In einem von zwei Fällen warf sie ihr vor, eine posttraumatische Belastungsstörung verschwiegen zu haben: Die Frage ziele auf alle Risiken für die Arbeitsfähigkeit.

Das Bundesgericht hielt fest (E. 3.4):

  • Diese Störung ist psychisch, auch wenn körperliche Symptome auftreten können.
  • Beim Wort «körperliche» durfte man nach Treu und Glauben annehmen, psychische Erkrankungen seien nicht gemeint.
  • Die Versicherung hätte auch danach fragen können; ihre engere Formulierung muss sie sich entgegenhalten lassen.
  • Die Frage nach der vollen Arbeitsfähigkeit änderte nichts: Dass sie bei Vertragsabschluss fehlte, war nicht belegt.

Im anderen Fall kündigte die Versicherung zu spät, und die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) half ihr nicht: Wäre der Vertrag ohnehin zustande gekommen, nur mit anderer Prämie, gilt allein das VVG (E. 4.3). Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war: Kündigung unwirksam, keine Rückzahlung.

Wann reicht das «Nein» nicht?

Das Urteil sagt nicht, psychische Erkrankungen seien nie anzugeben, sondern dass diese Frage sie nicht erfasste. Anders kann es sein, wenn die Frage weiter gefasst ist («Krankheiten» ohne Zusatz) oder eine andere sie erfasst: laufende Behandlungen, Medikamente, Arbeitsfähigkeit bei Abschluss. Massgebend ist, was Sie nach Treu und Glauben verstehen durften: Vorübergehendes Unwohlsein müssen Sie nicht nennen, wohl aber, was Sie als Krankheit ansehen mussten (BGE 134 III 511).

Die Versicherung kann unter anderem nicht kündigen, wenn sie die Tatsache kannte oder kennen musste oder die falsche Angabe veranlasst hat (Art. 8 VVG).

Was droht, und nach welchem Recht?

Liegt eine Verletzung vor, kann die Versicherung innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen. Für eingetretene Schäden entfällt die Leistungspflicht, und Bezahltes kann sie zurückverlangen, nur soweit die Tatsache Eintritt oder Umfang beeinflusst hat (Art. 6 VVG).

Das VVG wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Für ältere Verträge gilt der alte Text, ausser für die Form und das Kündigungsrecht nach Art. 35a und 35b (Art. 103a VVG). Massgebend ist der Abschluss, nicht der Versicherungsbeginn: Der Vertrag im Urteil stammte vom 23. August 2021, Beginn 1. Januar 2022, es galt der alte, hier sehr ähnliche Text (E. 3.3.1). Für Verträge vor 2006 war die Regel härter (BGE 136 III 334).

Was Sie konkret tun können

  1. Suchen Sie den Fragebogen, die Police und die Bedingungen (VVG oder KVG?). Fehlen sie, verlangen Sie sie schriftlich von Versicherung oder Arbeitgeber.
  2. Vergleichen Sie Wort für Wort Frage und Antwort. Steht dort «körperlich»? Welcher Zeitraum? Fällt die Störung unter den Wortlaut oder nur unter das, was die Versicherung heute gemeint haben will?
  3. Prüfen Sie das Abschlussdatum, nicht den Versicherungsbeginn: altes oder neues VVG?
  4. Prüfen Sie die Frist: Seit wann weiss die Versicherung davon, wann kam die Kündigung an? Nach vier Wochen ist das Recht erloschen.
  5. Antworten Sie schriftlich und beweisbar: Bestreiten Sie die Kündigung, zitieren Sie die Frage wörtlich, fragen Sie nach der Grundlage und dem Zusammenhang zum Schaden. In der Regel unterschreiben und zahlen Sie besser nichts vor der Antwort.
  6. Lassen Sie Forderungen nicht verjähren: zwei Jahre beim kollektiven Krankentaggeld und bei Verträgen vor 2022, sonst fünf (Art. 46 VVG). Bleibt die Versicherung dabei, holen Sie anwaltlichen Rat.

Helena unterstreicht das Wort «körperliche». Die Arztberichte hatte die Versicherung im März, die Kündigung kam im Oktober: Morgen früh antwortet sie schriftlich.

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Quellen: Urteil 4A_290/2026 · VVG, Art. 4, 6 und 103a · BGE 134 III 511

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