Recht in der PraxisVerträge und SchuldenArbeit und Versicherungen6. November 2026 · Lexum

Darf die Versicherung die Police nach Belieben auslegen und nicht zahlen?

Nein: Im Streit entscheidet das Gericht, nicht die Versicherung. Wie eine Klausel ausgelegt wird, wann der Zweifel zulasten des Verfassers geht, wer den Schadenfall und wer einen Ausschluss beweisen muss und was Sie tun können, wenn zwei Begriffe dasselbe heissen sollen.

Marta führt eine kleine Schreinerei. Ihre Police deckt Schäden nur «ausserhalb des Betriebsareals». Zweihundert Meter von der Werkstatt wird eine Ladung beschädigt, die Versicherung antwortet in zwei Zeilen: «Betriebsareal» und «Einsatzgebiet» seien dasselbe, sie zahle nicht. Im Vertrag steht «Einsatzgebiet» aber nirgends.

Darf sie ihn auslegen, wie sie will? Die Frage ist häufig, das «Areal» nur ein Beispiel: Die Regeln gelten für jede private Police.

Kurz gesagt

Nein. Die Versicherung darf ihre Lesart vertreten, aber im Streit entscheidet das Gericht: Es sucht, was Sie beide wirklich wollten, sonst, wie der Satz nach Treu und Glauben zu verstehen war. Bleibt ein echter Zweifel, geht die Klausel zulasten des Verfassers. In der Regel müssen aber Sie beweisen, dass der Schaden gedeckt ist; einen Ausschluss beweist die Versicherung.

Wie wird eine Klausel in der Police ausgelegt?

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) werden wie jede andere Klausel ausgelegt (BGE 148 III 57), in dieser Reihenfolge:

  1. Der wirkliche Wille: «der übereinstimmende wirkliche Wille» (Art. 18 OR).
  2. Das Vertrauensprinzip: Lässt er sich nicht feststellen, zählt, wie der Satz nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste, ausgehend vom Wortlaut, im Zusammenhang und nach dem Zweck.
  3. Der Zweifel zulasten des Verfassers (Unklarheitsregel): Hilft sonst nichts, wird der Satz gegen die Versicherung als Verfasserin ausgelegt.

Art. 33 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ergänzt: Die Versicherung haftet «für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen», ausser der Vertrag schliesse einzelne «in bestimmter, unzweideutiger Fassung» aus. Für das Bundesgericht zählt der objektive Sinn der Worte, nicht die stille Absicht der Versicherung: Wollte sie Einschränkungen, musste sie das klar sagen; Sie müssen keine vermuten (BGE 133 III 675). So blieb eine Frau, die gleich nach dem Aussteigen angefahren wurde, als «Insassin» gedeckt, gegen die wörtliche Lesart.

Und wenn der Begriff nicht definiert ist?

Deshalb fällt die Klausel nicht dahin: Den Sinn eines undefinierten Worts ermittelt die Auslegung (Urteil 4A_330/2021, Auszug in BGE 148 III 57). Auch die Unklarheitsregel ist keine Abkürzung: Streit über die Bedeutung genügt nicht, der Satz muss nach Treu und Glauben verschieden verstanden werden können, und der Zweifel darf sich nicht anders beseitigen lassen. So verlor ein Restaurant, das die Behörden 2020 geschlossen hatten: Für das Bundesgericht war die Klausel, welche die schwersten Pandemiestufen ausschloss, im Zusammenhang und nach ihrem Zweck klar.

Beim «Areal» prüft das Gericht also, ob der Vertrag den Begriff anderswo definiert, ob er auch das andere Wort verwendet und wozu die Klausel dient.

Dazu kommt die Ungewöhnlichkeitsregel: Wer Bedingungen global übernimmt, stimmt ungewöhnlichen Klauseln nicht zu, auf die er nicht besonders hingewiesen wurde. Eine Klausel, die Taggelder bei psychischen Krankheiten halbierte, blieb ohne Wirkung (BGE 138 III 411). Eine blosse Einschränkung ist aber nicht ungewöhnlich: Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiss, dass nicht alles gedeckt ist.

Risikobeschreibung oder Ausschluss: Wer muss was beweisen?

Eine Police begrenzt die Deckung auf zwei Arten. Bei der Auslegung (Art. 33 VVG) werden beide gleich behandelt; der Unterschied liegt bei der Beweislast (Urteil 4A_433/2025 vom 27. Mai 2026; Art. 8 ZGB).

  • Risikobeschreibung: Sie sagt, was versichert ist. Wer Leistungen verlangt, muss beweisen, dass der Schaden darunter fällt; sonst liegt kein Versicherungsfall vor.
  • Ausschluss: Er nimmt Fälle aus der Deckung, die sonst erfasst wären. Beweisen muss ihn die Versicherung.

Der Wortlaut allein entscheidet nicht. Im Fall von 2026 bestand Deckung «nur dann, wenn» die Versicherte glaubhaft darlegte, nichts von einem möglichen Fehler zu wissen: der Sache nach ein Ausschluss, den die Versicherung beweisen musste. Anders, wenn die Police Tatsachen beschreibt, die der Versicherte problemlos nachweisen kann, wie meist den Ort eines Schadens.

Sie müssen in der Regel Vertrag, Schadenfall und Anspruchshöhe beweisen (BGE 130 III 321); waren nur Werte in einem bestimmten Tresor versichert, auch den Diebstahl daraus. Bei einem Indizienbeweis, etwa zu einem Diebstahl, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht aber bei direkt Belegbarem wie einer Arbeitsunfähigkeit mit Zeugnis (BGE 148 III 105); weckt die Versicherung erhebliche Zweifel, scheitert der Beweis.

Was Sie konkret tun können

  1. Die Definition lesen: Police, allgemeine und besondere Bedingungen, Anhänge. Eine individuelle Abrede geht den AVB vor.
  2. Den Begriff anderswo suchen: Glossar, andere Artikel, Offerte, Werbung, Korrespondenz.
  3. Eine schriftliche Begründung verlangen: welche Klausel, welche Definition, welche Tatsachen.
  4. Prüfen, wer den Text verfasst hat: Bei Standardbedingungen geht der Zweifel zulasten der Versicherung; stammt der Satz von Ihrer Beratung, hilft die Regel vielleicht nicht.
  5. Unterlagen aufbewahren: Fotos, Pläne, Verträge, Namen von Zeugen, Schadenanzeige.
  6. Die Frist prüfen: Forderungen verjähren in der Regel fünf Jahre nach der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 VVG), bei Verträgen von vor 2022 meist noch nach zwei (Art. 103a VVG). Ein blosser Brief unterbricht sie nicht (Art. 135 OR).

Morgen fotografiert Marta den Platz, sucht den Plan und fragt schriftlich, wo steht, dass beide Begriffe dasselbe bedeuten. Dann weiss sie, ob sich ein Anwalt lohnt.

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Quellen: VVG, Art. 33 · BGE 148 III 57 · Urteil 4A_433/2025

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