Firma in Konkurs: Darf ich ihre Maschine für meine Forderung behalten?
Ihre Forderung ist im Konkurs einer Firma zugelassen, und Sie haben noch eine ihrer Maschinen? Warum Behalten keine Verrechnung ist, was das Retentionsrecht bringt, welche Rolle der Eigentumsvorbehalt spielt und wie Sie den Kollokationsplan anfechten.
Lukas führt eine kleine mechanische Werkstatt. Für eine bestellte Schneideanlage hatte er einem Lieferanten CHF 38'000 angezahlt und bis zur Lieferung eine Fräsmaschine zur Probe erhalten. Dann ging der Lieferant in Konkurs, und erst jetzt erfuhr Lukas, dass die Maschine auf Raten gekauft war, mit Eigentumsvorbehalt zugunsten der Geldgeberin.
Lukas hat seine Forderung eingegeben und liest im Kollokationsplan: vollumfänglich zugelassen. Die Fräsmaschine steht noch neben der Werkbank. «Ich behalte sie, dann sind wir quitt», denkt er.
Kurz gesagt
Nein: Im Konkurs wird Forderung mit Forderung verrechnet, nicht mit einer Sache, und die Maschine ist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Möglich ist aber ein Retentionsrecht, das im Konkurs wie ein Pfand gilt: Es gibt Ihnen nicht die Maschine, aber Vorrang beim Erlös aus ihrer Verwertung.
Was geschieht mit dem Vermögen im Konkurs?
Das pfändbare Vermögen des Schuldners bildet eine einzige Konkursmasse für alle Gläubiger (Art. 197 SchKG). In der Konkurspublikation fordert das Amt die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert einem Monat einzugeben, und alle, die Sachen des Schuldners «als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen» besitzen, diese innert der gleichen Frist zur Verfügung zu stellen (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Wer das unterlässt, riskiert eine Busse (Art. 324 Ziff. 3 StGB), und das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt.
Und der Eigentumsvorbehalt? Er lässt das Eigentum beim Verkäufer, bis bezahlt ist, wirkt aber nur, wenn er am Wohnort des Erwerbers im Register des Betreibungsamts eingetragen ist (Art. 715 ZGB). Ist er eingetragen, gehört die Maschine nicht dem Konkursiten: Der Eigentümer verlangt sie heraus und hat, wenn die Konkursverwaltung den Anspruch ablehnt, 20 Tage für eine Klage (Art. 242 SchKG). Ist er nicht eingetragen, fällt die Maschine in die Masse. Lukas gehört sie in keinem Fall.
Warum ist das Behalten der Maschine keine Verrechnung?
Auch im Konkurs kann ein Gläubiger seine Forderung mit einer Forderung des Schuldners gegen ihn verrechnen (Art. 213 SchKG): Schuldete Lukas dem Lieferanten selbst etwas aus der Zeit vor dem Konkurs, könnte er es in der Regel abziehen. Verrechnet werden aber Geldsummen oder gleichartige Leistungen (Art. 120 OR), und eine herauszugebende Fräsmaschine ist kein Geld. Verkaufte Lukas sie und behielte den Erlös, würde er erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Masse: Dann ist die Verrechnung ausgeschlossen (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Das Retentionsrecht: Was bringt es Ihnen?
Ein Gläubiger kann bewegliche Sachen, die mit Willen des Schuldners in seinem Besitz sind, zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist (mit dem Konkurs wird sie es: Art. 208 SchKG) und mit der Sache zusammenhängt (Art. 895 ZGB); unter Kaufleuten genügt, dass Besitz und Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr stammen. Eine übernommene Pflicht, etwa zur Rückgabe an einem festen Datum, schliesst die Retention aus (Art. 896 ZGB), ausser die Zahlungsunfähigkeit trat erst nach der Übergabe ein oder wurde erst dann bekannt (Art. 897 ZGB). An einer fremden Sache besteht sie in der Regel bei gutgläubigem Empfang (Art. 895 Abs. 3 ZGB).
Im Konkurs gilt das Retentionsrecht als Faustpfand (Art. 37 Abs. 2 SchKG): Sie werden aus dem Verwertungserlös der Maschine vorweg bezahlt, der Rest der Forderung fällt in ihre Klasse (Art. 219 SchKG). Die Herausgabe an das Konkursamt kostet Sie das Recht nicht. Eine Treuhandgesellschaft hatte verwahrte Aktien der Konkursitin herausgegeben und die Retention erklärt; zugelassen wurde ihre Forderung voll, aber nur in einer gewöhnlichen Klasse. Das Bundesgericht hielt fest, dass die gesetzlich geschuldete Herausgabe keine Besitzesaufgabe ist, bejahte den Zusammenhang unter Kaufleuten und kollozierte die Forderung unter den faustpfandgesicherten (BGE 105 II 188).
«Vollumfänglich zugelassen»: Werden Sie ganz bezahlt?
In der Regel nicht. Der Kollokationsplan sagt, ob eine Forderung zugelassen ist und in welchem Rang. Nach den Pfandforderungen folgen drei Klassen: die erste vor allem für Arbeitnehmer, die zweite vor allem für Sozialversicherungsbeiträge, die dritte für alle übrigen; jede kommt erst zum Zug, wenn die vorherige befriedigt ist (Art. 219 und 220 SchKG). Die Anzahlung von Lukas steht in der dritten Klasse: Er erhält deren Dividende und für den Rest einen Verlustschein (Art. 265 SchKG). Wer den Plan anfechten will, weil seine Forderung abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen wurde, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage beim Richter am Konkursort klagen (Art. 250 SchKG).
Was Sie konkret tun können
- Verfügen Sie nicht über die Maschine: nicht verkaufen, nicht als eigene nutzen, nicht ohne Rücksprache mit dem Amt weitergeben.
- Schreiben Sie sofort dem Konkursamt: Maschine und Vertrag beschreiben, die Maschine zur Verfügung stellen, ein Retentionsrecht schriftlich mit der Forderung anmelden, eine Verspätung begründen.
- Verlangen Sie einen Auszug aus dem Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Sitz der konkursiten Firma (öffentliches Register, Art. 17 EigVV).
- Prüfen Sie den Kollokationsplan (Klasse, Pfandrecht, Gründe einer Abweisung) und zählen Sie die 20 Tage.
- Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn das Retentionsrecht nicht anerkannt oder nie angemeldet wurde: Verspätete Eingaben sind bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich (Art. 251 SchKG); ob das hilft, ist zu prüfen.
Lukas schrieb dem Konkursamt am nächsten Morgen und bestellte den Auszug. Die Fräsmaschine wird nicht seine, aber seine Anzahlung bleibt vielleicht nicht ganz in der dritten Klasse.
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Quellen: SchKG, Art. 232 · ZGB, Art. 895 · BGE 105 II 188
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