Online-Auktionen in der Schweiz: Was braucht es, und wann ist es Glücksspiel?
Handelsregister, Mehrwertsteuer, die Regeln des OR zur Versteigerung und die Pflichtangaben auf der Website: was es für ein Online-Auktionsgeschäft in der Schweiz braucht, und wann eine Auktion mit bezahlten Geboten zum bewilligungspflichtigen Geldspiel werden kann.
Matthias verkauft seit Jahren Vintage-Uhren an Sammler und plant nun eine Website für Online-Auktionen; zwölf Chronographen sind auf dem Küchentisch schon fotografiert. Seine Lieblingsidee: Jedes Gebot kostet CHF 1, hebt den Preis um ein paar Rappen und startet einen Countdown von 20 Sekunden neu.
Ein Freund bremst ihn: «Ist das nicht Glücksspiel?» Eine häufige Frage ohne einfache Antwort.
Kurz gesagt
Eine klassische Online-Auktion ist Handel: Zur richtigen Zeit braucht es Handelsregister und MWST, klare Bedingungen und eine korrekte Website. Kostet jedes Gebot Geld, kann das Modell in die Nähe eines Geldspiels nach dem Geldspielgesetz (BGS) rücken; Geldspiele brauchen eine Bewilligung oder Konzession.
Was braucht es für den Start?
Handelsregister. Ein Einzelunternehmen muss eingetragen werden, wenn es im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz erzielt hat (Art. 931 OR); darunter ist der Eintrag freiwillig. Als Unternehmen gilt eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 HRegV).
Mehrwertsteuer. Befreit ist, wer weniger als CHF 100'000 Umsatz im Jahr erzielt (Art. 10 MWSTG). Die Befreiung endet aber sofort, wenn die Grenze absehbar innert 12 Monaten nach dem Start überschritten wird (Art. 14 MWSTG); dann melden Sie sich innert 30 Tagen schriftlich bei der ESTV (Art. 66 MWSTG).
Rechtsform. GmbH oder AG? Dazu gibt es einen eigenen Beitrag.
Wann kommt der Kauf an einer Auktion zustande?
Die Versteigerung regeln die Art. 229–236 OR. Bei einer freiwilligen, öffentlich angekündigten Versteigerung, an der jedermann bieten kann, kommt der Vertrag mit dem Zuschlag des Veräusserers zustande (Art. 229). Ausserdem:
- Bietende sind nach den Bedingungen gebunden; schweigen diese, werden sie frei, wenn ein höheres Angebot kommt oder ihres nicht sofort angenommen wird (Art. 231).
- Der Veräusserer haftet für Mängel, kann die Gewährleistung aber in den publizierten Bedingungen ausschliessen, ausser bei absichtlicher Täuschung (Art. 234).
- Wer ein Interesse hat, kann die Versteigerung innert zehn Tagen anfechten, wenn rechtswidrige Machenschaften das Ergebnis beeinflusst haben (Art. 230).
Das Internet erwähnen diese Regeln nicht: Online zählen vor allem Ihre Bedingungen (Vertragsschluss, Bindung an das Gebot, Zahlung, Gewährleistung).
Was gehört auf die Website, und wie nehmen Sie Geld an?
Wer online verkauft, muss nach dem Lauterkeitsrecht (Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG) klar und vollständig Identität und Kontaktadresse samt E-Mail angeben, auf die technischen Schritte zum Vertragsschluss hinweisen, die Korrektur von Eingabefehlern vor dem Absenden ermöglichen und die Bestellung sofort elektronisch bestätigen. Dazu kommt eine Datenschutzerklärung, die laut EDÖB die Informationspflicht nach Art. 19 DSG konkretisiert.
Nehmen Sie als Händler bei einem Geschäft mehr als CHF 100'000 bar an, auch in Teilbeträgen, müssen Sie die Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und Belege aufbewahren; nicht aber bei Zahlung über einen Finanzintermediär (Art. 8a GwG). Seit dem 1. Oktober 2026 gilt beim Handel mit Edelmetallen oder Edelsteinen eine Schwelle von CHF 15'000 (Art. 8a Abs. 2bis GwG).
Wird es Glücksspiel, wenn jedes Gebot etwas kostet?
Geldspiele sind laut BGS Spiele, bei denen gegen einen geldwerten Einsatz oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 BGS). An einer klassischen Auktion zahlen Sie nur, wenn Sie gewinnen: den Preis einer Sache. Bei bezahlten Geboten zahlen alle für jedes Gebot, und nur einer bekommt die Uhr, vielleicht zu einem Bruchteil ihres Werts. Die Fragen: Ist die Gebotsgebühr ein Einsatz? Ist der Kauf unter Wert ein geldwerter Vorteil? Entscheidet Zufall oder Geschick?
Das Gesetz unterscheidet Lotterien (vielen offen, Ergebnis durch Zufallsziehung oder Ähnliches), Geschicklichkeitsspiele (der Gewinn hängt überwiegend vom Geschick ab: Nach Art. 2 VGS gewinnen geschickte Spieler über viele Spiele mehr) und Spielbankenspiele, die eine Spielbankenkonzession voraussetzen (Art. 5 BGS).
Online sind Lotterien und Geschicklichkeitsspiele «Grossspiele»: Sie brauchen eine Bewilligung der interkantonalen Behörde (Art. 21 BGS), also der Gespa. Wer ohne Bewilligung veranstaltet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 130 BGS).
Die Ausnahmen in Art. 1 BGS sind eng. Ein Spiel im privaten Kreis ist weder gewerbsmässig noch öffentlich angekündigt (Art. 1 VGS): Eine Website für alle ist das nicht. Verkaufsförderungsspiele sind nur ausgenommen, wenn sie kurz dauern, keine Gefahr von exzessivem Spiel bergen und man nur über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu höchstens Marktpreisen teilnimmt. Auktionen mit bezahlten Geboten nennt das Gesetz nicht: Massgebend sind diese Kriterien, Fall für Fall.
Was Sie konkret tun können
- Schätzen Sie den Umsatz des ersten Jahres: Liegt er über CHF 100'000, melden Sie sich innert 30 Tagen bei der ESTV.
- Schreiben Sie die Versteigerungsbedingungen: Vertragsschluss, Bindung an das Gebot, Zahlung, Gewährleistung, Lieferung.
- Auf die Website gehören Identität, Kontakt, Schritte, Fehlerkorrektur, Bestätigung, Datenschutz.
- Für bezahlte Gebote: Beschreiben Sie den Mechanismus schriftlich (Kosten, Ende der Auktion, Rolle des Zufalls) und lassen Sie ihn vor dem Start von der Gespa oder anwaltlich prüfen.
Matthias startet klassisch, Gebote gratis. Der Countdown wartet in der Schublade, mit einer E-Mail an die Gespa.
Mit Lex vertiefen
Lex sucht in der Schweizer Datenbank nach Gesetzen, Praxis und Urteilen und nennt jede Quelle mit Link. Fragen Sie Lex zum Beispiel: «Kann eine Online-Auktion, bei der jedes Gebot CHF 1 kostet, ein Grossspiel nach BGS sein?». Die Schweizer Datenbank von Lexum ist kostenlos.
Quellen: OR, Art. 229 · BGS, Art. 3 · Gespa
Haben Sie eine ähnliche Frage? Stellen Sie sie Lex.
Jetzt starten