Recht in der PraxisArbeit und Versicherungen30. Oktober 2026 · Lexum

Krankentaggeld mündlich abgelehnt, keine Verfügung: Was kann ich tun?

Die Krankenkasse lehnt Ihr Krankentaggeld am Telefon ab und erlässt keine Verfügung? Entscheidend ist, ob Ihre Versicherung dem KVG oder dem VVG untersteht. Davon hängen Verfügung, Einsprache, Rechtsverzögerungsbeschwerde oder Klage, Fristen und Gericht ab.

Markus arbeitet seit sechs Jahren als Lagerist in einem Logistikbetrieb. Seit August ist er wegen eines Bandscheibenvorfalls zu 100 Prozent krankgeschrieben. Ende September schreibt ihm die Personalabteilung, der volle Lohn sei ausgelaufen, jetzt zahle die Versicherung. Dann ruft die Krankenkasse an: «Aus unserer Sicht könnten Sie schon zu 50 Prozent arbeiten. Wir zahlen nicht.»

Markus hat per E-Mail eine schriftliche Verfügung verlangt. Drei Wochen später: nichts. An wen soll er sich jetzt wenden? Die Antwort hängt von einem Detail ab, das kaum jemand kennt.

Kurz gesagt

Das Krankentaggeld kann eine Sozialversicherung (KVG) oder ein privater Vertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) sein. Nach KVG muss die Kasse schriftlich verfügen; schweigt sie, können Sie beim Versicherungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Nach VVG gibt es keine Verfügungen: Zahlt die Versicherung nicht, wird vor Ablauf der Verjährung geklagt.

KVG oder VVG: Welche Versicherung haben Sie?

Das KVG sieht eine freiwillige Taggeldversicherung vor, auch als Kollektivversicherung über den Arbeitgeber (Art. 67 KVG). Krankenkassen dürfen aber auch Zusatzversicherungen nach VVG anbieten (Art. 2 KVAG): gleicher Kassenname, anderes Gesetz. Und das VVG überwiegt: 2024 entfielen 95,9 Prozent der Prämien auf VVG-Verträge, so ein Bericht des Bundesrats vom August 2026.

Police und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nennen das anwendbare Gesetz; läuft die Versicherung über den Arbeitgeber, verlangen Sie die Kollektivpolice. «Zusatzversicherung» heisst VVG.

Nicht zu verwechseln mit der EO (EOG): Sie deckt Militär- und ähnliche Dienste, Mutterschaft und die Geburt eines Kindes, nicht Krankheit.

Taggeld nach KVG: Die Kasse muss schriftlich verfügen

Für das KVG gilt das ATSG, das allgemeine Gesetz der Sozialversicherungen (Art. 1 KVG). Sind Sie nicht einverstanden, muss der Versicherer schriftlich verfügen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Art. 49 ATSG): Ein Telefonat genügt nicht, und Sie können eine Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen die Verfügung erheben Sie innert 30 Tagen kostenlos Einsprache (Art. 52 ATSG); gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen Beschwerde beim Versicherungsgericht Ihres Wohnkantons (Art. 57, 58 und 60 ATSG).

Und wenn die Kasse schweigt? Dann ist Beschwerde auch ohne Verfügung möglich, sofern Sie eine verlangt haben (Art. 56 Abs. 2 ATSG; Urteil 8C_323/2025). Das Gericht entscheidet dabei nicht über die Leistungen: Es stellt die Rechtsverweigerung fest und weist die Sache an den Versicherer zurück, damit er verfügt. Feste Fristen gibt es nicht; massgebend sind Art des Verfahrens, Komplexität und Verhalten der Beteiligten. Gerichtskosten dürfen dafür nur mit klarer gesetzlicher Grundlage erhoben werden (Urteil 9C_65/2025).

Taggeld nach VVG: Keine Verfügung, sondern Klage

Nach VVG ist die Versicherung eine Vertragspartei: Ihre Ablehnung ist keine Verfügung, eine Einsprache gibt es nicht. Aus der Kollektivversicherung haben Sie aber ein selbständiges Forderungsrecht gegen die Versicherung, auch wenn der Arbeitgeber Vertragspartner ist (Art. 95a VVG). Die Forderung wird vier Wochen fällig, nachdem die Versicherung die nötigen Angaben erhalten hat (Art. 41 VVG); danach setzt eine schriftliche Mahnung sie in Verzug, mit 5 Prozent Verzugszins (Art. 102 und 104 OR).

Achtung: Die Verjährung beträgt fünf Jahre, bei der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung aber nur zwei Jahre, ab der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 VVG).

Das Bundesgericht behandelt solche Versicherungen als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Urteil 4A_118/2011). Daher gelten unabhängig vom Streitwert das vereinfachte Verfahren und der Untersuchungsgrundsatz, ohne Gerichtskosten (Art. 113, 114, 243 und 247 ZPO); die Parteientschädigung für die Gegenseite ist etwas anderes (Art. 95 ZPO). Hat der Kanton ein einziges Gericht bestimmt, entfällt die Schlichtung (Art. 7 und 198 lit. f ZPO); zuständig ist je nach Kanton das Versicherungs- oder das Zivilgericht.

Und der Arbeitgeber?

Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für mehr als drei Monate eingegangen, zahlt der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit: im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen, danach länger (Art. 324a OR). Abweichungen (schriftlich, per NAV oder GAV) müssen mindestens gleichwertig sein: meist ist das die Krankentaggeldversicherung.

Was Sie konkret tun können

  1. Besorgen Sie Police und AVB und klären Sie, ob KVG oder VVG gilt.
  2. Per Einschreiben: Verlangen Sie eine Verfügung (KVG) oder die Gründe der Ablehnung (VVG), mit angemessener Frist, zum Beispiel 30 Tage.
  3. Schicken Sie weiter Ihre Arztzeugnisse und bewahren Sie Kopien von allem auf.
  4. KVG: Verfügt die Kasse auch nach Frist und Mahnung nicht, erheben Sie Rechtsverzögerungsbeschwerde; gegen die Verfügung Einsprache innert 30 Tagen.
  5. VVG: Mahnen Sie schriftlich und prüfen Sie eine Klage lange vor der Verjährung, wenn nötig mit Gewerkschaft oder Anwältin.

Markus fand die Antwort im Anhang zum Vertrag: «Kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG». Keine Rechtsverzögerungsbeschwerde also: eingeschriebener Brief mit Frist, dann die Mahnung, und in der Agenda das Ende der zwei Jahre.

Mit Lex vertiefen

Laden Sie Police und AVB hoch: Lex zeigt Ihnen, welches Gesetz gilt, welche Fristen laufen und welches Gericht zuständig ist, mit verlinkten Quellen. Fragen Sie Lex zum Beispiel: «Mein kollektives Krankentaggeld untersteht dem VVG: Bis wann muss ich klagen, und bei welchem Gericht?». Die Schweizer Datenbank von Lexum ist kostenlos.

Stellen Sie Lex Ihre Frage

Quellen: ATSG · VVG · ZPO · OR · BGer 8C_323/2025 · BGer 9C_65/2025 · Bundesrat, 2026

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