Auf dem Arbeitsweg angefahren: Welche Versicherung zahlt?
Auf dem Arbeitsweg angefahren? Wann ein Berufsunfall vorliegt, was die Unfallversicherung zahlt, was Sie direkt vom Haftpflichtversicherer des Halters verlangen können, was der Direktschaden ist und welche Fristen gelten.
Es ist 7.40 Uhr. Sarah überquert auf dem Weg ins Büro den Fussgängerstreifen vor dem Bahnhof. Ein abbiegendes Auto übersieht sie und erfasst sie: Handgelenk gebrochen, sechs Wochen Gips, Mantel zerrissen, Handy kaputt.
In der Notaufnahme fragt sie sich, wer bezahlt: ihre Unfallversicherung, die Versicherung des Autofahrers oder beide? Eine häufige Frage.
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz angestellt ist, ist obligatorisch unfallversichert: Die Unfallversicherung zahlt die Heilbehandlung und ab dem dritten Tag nach dem Unfall 80 Prozent des Lohns. Für den Schaden haftet auch der Halter des Autos, und Sie können sich direkt an seinen Haftpflichtversicherer wenden. Doppelt kassieren Sie nicht: Die Unfallversicherung nimmt Regress; was ungedeckt bleibt, fordern Sie selbst.
Ist der Arbeitsweg ein Berufsunfall?
Das hängt vom Pensum ab. Berufsunfälle sind Unfälle bei der Arbeit oder in den Pausen (Art. 7 UVG); alle anderen sind Nichtberufsunfälle (Art. 8 UVG). Wer bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch dagegen versichert, und der Arbeitsweg gehört dazu. Unter 8 Stunden gilt ein Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall, die Freizeit ist aber nicht versichert (Art. 13 UVV). So oder so sind die Leistungen dieselben.
Melden Sie den Unfall sofort dem Arbeitgeber oder dem Versicherer (Art. 45 UVG): Wer ohne Grund zu spät meldet, riskiert Kürzungen (Art. 46 UVG).
Was zahlt die Unfallversicherung?
- Heilbehandlung: Arzt, Medikamente, Spital in der allgemeinen Abteilung (Art. 10 UVG).
- Taggeld: 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, weniger bei teilweiser. Es beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 und 17 UVG); für die Wartetage schuldet Ihnen der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent des Lohns (Art. 324b OR). Der versicherte Verdienst ist begrenzt, heute auf CHF 148'200 pro Jahr (Art. 22 UVV).
- Invalidenrente, wenn eine Invalidität von mindestens 10 Prozent bleibt (Art. 18 UVG).
- Integritätsentschädigung: ein Kapital bei einer erheblichen und dauernden Schädigung der Integrität (Art. 24 und 25 UVG).
Und der Autofahrer? Sie können sich an seinen Versicherer wenden
Wird beim Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch verletzt, haftet der Halter, auch für das Verschulden des Lenkers (Art. 58 SVG). Einen Fehler müssen Sie ihm nicht nachweisen: Befreit wird er nur, wenn er höhere Gewalt oder grobes Verschulden von Ihnen oder einem Dritten beweist. Haben Sie selbst zum Unfall beigetragen, kann der Ersatz gekürzt werden (Art. 59 SVG).
Jedes Motorfahrzeug muss haftpflichtversichert sein (Art. 63 SVG), und Sie haben einen direkten Anspruch gegen den Versicherer (Art. 65 SVG). Fordern können Sie Kosten und Erwerbsausfall (Art. 46 OR), die beschädigten Sachen und eine Genugtuung, also Geld für das erlittene Leid (Art. 47 OR).
Zahlen beide Versicherungen?
Nicht doppelt, aber ergänzend. Die Unfallversicherung tritt bis zur Höhe ihrer Leistungen in Ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtigen ein (Subrogation, Art. 72 ATSG). Was nicht auf sie übergeht, bleibt Ihnen (Art. 73 ATSG): der Direktschaden. Etwa die 20 Prozent Lohn, die das Taggeld nicht deckt, der Lohn über dem Höchstbetrag, die kaputten Sachen, die Genugtuung über der Integritätsentschädigung. Verglichen wird Posten für Posten (Art. 74 ATSG).
Das Bundesgericht hat das bestätigt (BGE 151 III 328): Der Versicherer darf nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen. Ein Arbeitnehmer hatte CHF 31'500 Integritätsentschädigung erhalten; die volle Genugtuung lag bei rund CHF 41'000, wegen Selbstverschuldens um einen Viertel gekürzt. Das Kantonsgericht sprach ihm nichts mehr zu, das Bundesgericht CHF 9'500 nebst Zins.
Dazu kommt das Verbot der Überentschädigung: Zusammen dürfen die Leistungen der Sozialversicherungen den entgangenen Verdienst und die unfallbedingten Mehrkosten nicht übersteigen (Art. 69 ATSG).
Welche Fristen gelten?
- Gegenüber dem Haftpflichtigen und seinem Versicherer: bei Körperverletzung drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Haftpflichtigem, spätestens 20 Jahre nach dem Ereignis; ist die Tat strafbar, nicht vor der Strafverfolgungsverjährung (Art. 83 SVG und Art. 60 OR). Ein Brief unterbricht die Verjährung nicht, wohl aber etwa eine Schuldanerkennung oder ein Schlichtungsgesuch (Art. 135 OR).
- Gegen eine Verfügung der Unfallversicherung: 30 Tage für die kostenlose Einsprache (Art. 52 ATSG), danach 30 Tage für die Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 60 ATSG).
Was Sie konkret tun können
- Am Unfallort: Gibt es Verletzte, ist die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 SVG). Notieren Sie Kontrollschild, Lenker, Versicherung und Zeugen.
- Gehen Sie sofort zum Arzt und lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
- Melden Sie den Unfall dem Arbeitgeber.
- Bewahren Sie Quittungen, Lohnabrechnungen und Briefe auf.
- Schreiben Sie dem Haftpflichtversicherer und listen Sie die ungedeckten Schäden auf.
- Unterschreiben Sie nicht vorschnell eine Vereinbarung «per Saldo aller Ansprüche»: Sie könnten auf spätere Folgen verzichten.
Sarah hat den Unfall am nächsten Tag gemeldet und erhält Taggeld; die Wartetage hat der Arbeitgeber bezahlt. Vom Haftpflichtversicherer verlangt sie schriftlich die fehlenden 20 Prozent Lohn, Mantel, Handy und eine Genugtuung. Die Schlussvereinbarung unterschreibt sie erst nach der Behandlung.
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Quellen: UVG · UVV · ATSG · SVG · BGE 151 III 328
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