Recht in der PraxisUnternehmen und Gesellschaften31. Oktober 2026 · Lexum

GmbH oder AG in der Schweiz: Was passt, wenn ich allein gründe?

Mindestkapital und Einzahlung, öffentliche Urkunde und Handelsregister, Haftung, Publizität der Gesellschafter, Abtretung der Anteile, Revision und Steuern: die Unterschiede zwischen AG und GmbH für alle, die allein eine Softwarefirma gründen, mit den Artikeln des OR.

Lukas ist 25, Softwareentwickler und hat CHF 100'000 auf dem Konto, gespart in fünf Jahren Arbeit. Sein erster richtiger Kunde, ein Architekturbüro, will eine Offerte und dazu «die Angaben Ihrer Firma». Eine Firma hat Lukas noch nicht.

Im Browser sind zwei Tabs offen, «AG» und «GmbH». Eine häufige Frage beim Start allein: Welche Form passt?

Kurz gesagt

Beide eignen sich für einen Start allein: AG und GmbH kann eine einzige Person gründen, sie entstehen mit öffentlicher Urkunde beim Notar, und für Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Der grösste Unterschied ist das Kapital: Die AG braucht mindestens CHF 100'000, davon mindestens CHF 50'000 sofort einbezahlt; die GmbH mindestens CHF 20'000, voll einbezahlt. Dazu kommen Unterschiede bei Publizität und Eintritt neuer Partner.

Wie viel Kapital braucht es, und wie entsteht die Gesellschaft?

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 OR). Bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50'000 liberiert sein (Art. 632 OR); den Rest kann der Verwaltungsrat später einfordern (Art. 634b OR). Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens CHF 20'000 (Art. 773 OR), jeder Stammanteil wird voll einbezahlt (Art. 777c OR).

Das Geld liegt bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft, freigegeben wird es erst nach dem Handelsregistereintrag (Art. 633 OR); zurückfordern können Sie es nicht (Art. 680 OR). Seit 2023 darf das Kapital auch auf Euro, US-Dollar, Pfund oder Yen lauten, wenn das die wichtigste Geschäftswährung ist; der Gegenwert muss das Minimum in Franken erreichen, gebucht wird in dieser Währung (Art. 621 und 773 OR; Anhang 3 HRegV).

Beim Notar gründen Sie die Gesellschaft, legen die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 629 und 777 OR). Bringen Sie statt Geld etwa eine fertige Software ein, braucht es einen Gründungsbericht und dessen Prüfung durch einen zugelassenen Revisor (Art. 634–635a OR). Rechtlich existiert die Gesellschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister ihres Sitzes (Art. 643 und 779 OR). Die Neueintragung einer Kapitalgesellschaft kostet CHF 420 Gebühr, plus allfällige Auslagen (GebV-HReg); das Notarhonorar erfragen Sie vorher.

Ist mein Privatvermögen wirklich geschützt?

In der Regel ja: Für die Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 und 794 OR), und Aktionäre müssen nur ihre Aktien bezahlen (Art. 680 OR). GmbH-Statuten können aber Nachschüsse bis zum doppelten Nennwert der Stammanteile vorsehen (Art. 795 OR). Zudem kommt das Risiko durch andere Türen zurück:

  • Persönliche Sicherheiten. Verlangen Bank oder Vermieter eine Bürgschaft, haften Sie bis zum unterschriebenen Höchstbetrag (Art. 492 und 493 OR).
  • Haftung der Leitung. Als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer haften Sie für Schaden aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung (Art. 754 und 827 OR).
  • AHV-Beiträge. Werden sie absichtlich oder grobfahrlässig nicht bezahlt, haften Verwaltungsräte und Geschäftsführer subsidiär (Art. 52 AHVG).
  • Krise. Bei Kapitalverlust oder Überschuldung müssen Sie rasch handeln (Art. 725–725b und 820 OR).

Wo liegen die praktischen Unterschiede?

  • Wer im Register steht. Bei der GmbH werden die Gesellschafter mit Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile eingetragen (Art. 791 OR); die Aktionäre einer AG nicht, sie stehen nur im Aktienbuch der Gesellschaft (Art. 686 OR; Art. 45 HRegV). Sind Sie allein, erscheint Ihr Name aber ohnehin als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer.
  • Jemanden aufnehmen. Namenaktien sind grundsätzlich frei übertragbar, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 684 und 685a OR). Stammanteile abtreten geht nur schriftlich und mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die ohne Begründung ablehnen kann, sofern die Statuten nichts anderes regeln (Art. 785 und 786 OR). Für Investoren oder Mitarbeitende ist die AG meist beweglicher.
  • Bindungen. GmbH-Statuten können Nebenleistungspflichten, ein Konkurrenzverbot und Vorkaufsrechte vorsehen (Art. 777a, 796 und 803 OR).
  • Revision. Es gelten dieselben Regeln (Art. 818 OR). Eine junge Firma liegt weit unter den Schwellen der ordentlichen Revision (Art. 727 OR): Es bleibt die eingeschränkte Revision oder, bei höchstens zehn Vollzeitstellen und Zustimmung aller Gesellschafter, der Verzicht darauf (Art. 727a OR), auch schon bei der Gründung (Art. 62 HRegV).

Und die Steuern? Und ein Einzelunternehmen?

Die Gesellschaft zahlt Gewinnsteuer und die kantonale Kapitalsteuer (Art. 49 DBG; Art. 2 StHG). Sie können Lohn beziehen, für die Gesellschaft Aufwand und für Sie Erwerbseinkommen mit AHV-Beiträgen, oder Dividenden aus dem bereits versteuerten Gewinn, die bei der Bundessteuer nur teilweise steuerbar sind, wenn Sie mindestens 10 Prozent des Kapitals halten (Art. 20 DBG). Die Mischung klären Sie mit einem Treuhänder.

Ein Einzelunternehmen braucht kein Kapital und muss ins Handelsregister, sobald der Umsatz im letzten Geschäftsjahr CHF 100'000 erreicht (Art. 931 OR). Dafür haften Sie mit Ihrem ganzen Vermögen, und ein Softwarefehler kann einen Kunden teuer zu stehen kommen.

Was Sie konkret tun können

  1. Legen Sie fest, wie viel der CHF 100'000 Kapital wird und wie viel Reserve bleibt.
  2. Klären Sie, ob bald Investoren einsteigen oder Mitarbeitende beteiligt werden sollen.
  3. Wägen Sie das Image ab: Manche halten die AG für solider, doch Referenzen zählen mehr.
  4. Holen Sie beim Notar Offerte und Statutenentwurf ein, und entscheiden Sie über die Revision.

Lukas wählt eine GmbH mit CHF 20'000: Investoren sucht er vorerst nicht, der Rest bleibt Reserve. Kommt später einer dazu, lässt sich die GmbH in eine AG umwandeln (Art. 54 FusG).

Mit Lex vertiefen

Lex vergleicht AG und GmbH mit den Artikeln aus OR und HRegV samt Quellenlink und liest Ihren Statutenentwurf. Fragen Sie Lex zum Beispiel: «Ich gründe allein eine GmbH: Was gehört in die Statuten, und kann ich sofort auf die Revision verzichten?». Die Schweizer Datenbank von Lexum ist kostenlos.

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Quellen: OR, Art. 621 · OR, Art. 773 · OR, Art. 727a · HRegV · GebV-HReg, Anhang

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