Recht in der PraxisVerträge und Schulden28. Oktober 2026 · Lexum

Was braucht ein Vertrag, um in der Schweiz gültig zu sein?

Wann eine mündliche Abmachung gilt und wann es Schriftform oder Notar braucht: Konsens, Form (Hauskauf, Bürgschaft, Schenkung, Abtretung, Konkurrenzverbot), Handlungsfähigkeit, Nichtigkeit, Übervorteilung, Irrtum, Täuschung, Furcht und AGB.

Lukas hat das Occasionsauto eines Kollegen gekauft: CHF 8'500, ein Handschlag in der Kaffeepause, nichts unterschrieben. Am Abend ruft seine Schwester Sarah an: Die Bank leiht ihr CHF 50'000 für ihr Geschäft, verlangt aber eine Bürgschaft. «Es reicht, wenn du unterschreibst», sagt sie und schickt ihm das Formular per E-Mail.

Gilt die mündliche Abmachung über das Auto? Und genügt für die Bürgschaft eine Unterschrift?

Kurz gesagt

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien einig sind, auch mündlich. Gültig ist er, wenn die Beteiligten handlungsfähig sind, der Inhalt möglich und erlaubt ist und weder Irrtum noch Täuschung noch Drohung im Spiel waren. Die Form ist grundsätzlich frei; für einige Verträge, etwa den Hauskauf oder die Bürgschaft, schreibt das Gesetz aber eine vor.

Wann kommt ein Vertrag zustande?

Es braucht die «übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien» (Art. 1 OR): Angebot und Annahme, die sich decken, mündlich, schriftlich oder durch ein Verhalten. Es genügt die Einigung über die wesentlichen Punkte, beim Auto Fahrzeug und Preis (Art. 2 und 184 OR).

Die Abmachung von Lukas gilt also. Im Streitfall muss aber beweisen, wer aus einer Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB): Ohne Schriftliches steht Aussage gegen Aussage.

Wann schreibt das Gesetz eine Form vor?

Die Form ist frei, ausser das Gesetz schreibe eine vor; wird sie nicht eingehalten, ist der Vertrag ungültig (Art. 11 OR). Die wichtigsten Fälle:

  • Haus oder Grundstück: öffentliche Beurkundung, meist durch ein Notariat, auch für den Vorvertrag (Art. 216 OR).
  • Bürgschaft: schriftliche Erklärung mit zahlenmässig bestimmtem Höchstbetrag und, bei natürlichen Personen, öffentliche Beurkundung; bis CHF 2'000 genügt die eigenhändige Angabe des Betrags und gegebenenfalls der solidarischen Haftung (Art. 493 OR). Verheiratete und eingetragene Partner brauchen die schriftliche Zustimmung des anderen (Art. 494 OR).
  • Schenkungsversprechen: schriftlich, bei Grundstücken öffentlich beurkundet (Art. 243 OR).
  • Abtretung einer Forderung: schriftlich (Art. 165 OR).
  • Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag: schriftlich und nur verbindlich, wenn der Arbeitnehmer etwa den Kundenkreis kennt und die Verwendung dieses Wissens den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR).

Schriftlich heisst: eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur samt qualifiziertem Zeitstempel (Art. 13 und 14 OR); eine E-Mail genügt nicht.

Wer kann einen Vertrag abschliessen?

Wer 18 Jahre alt und urteilsfähig ist (Art. 13 und 14 ZGB). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Ein Sechzehnjähriger braucht für den Kauf eines Rollers die Zustimmung der Eltern, die auch später erfolgen kann; für Kleinigkeiten des Alltags nicht (Art. 19 und 19a ZGB).

Was darf man vereinbaren?

Ein Vertrag mit unmöglichem oder widerrechtlichem Inhalt oder gegen die guten Sitten ist nichtig; betrifft der Mangel nur einzelne Klauseln, sind nur diese nichtig, ausser der Vertrag wäre ohne sie nicht geschlossen worden (Art. 20 OR).

Bei Übervorteilung, einem offenbaren Missverhältnis der Leistungen durch Ausbeutung von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn, kann sich der Benachteiligte innert eines Jahres ab Vertragsschluss vom Vertrag lösen (Art. 21 OR).

Und wenn Sie sich geirrt haben oder bedroht wurden?

Der Vertrag bindet Sie nicht, wenn Sie sich in einem wesentlichen Irrtum befanden: etwa wenn Sie einen anderen Vertrag wollten oder sich über einen Sachverhalt irrten, der nach Treu und Glauben eine notwendige Grundlage des Vertrags war; ein Irrtum bloss im Beweggrund genügt nicht (Art. 23 und 24 OR). Dasselbe gilt bei absichtlicher Täuschung, etwa mit einem zurückgedrehten Kilometerzähler (Art. 28 OR), und bei Furcht wegen einer widerrechtlichen Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr (Art. 29 und 30 OR).

Sie haben ein Jahr, um der anderen Seite mitzuteilen, dass Sie den Vertrag nicht halten, ab Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder ab Wegfall der Furcht. Danach gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 OR).

Gelten AGB, die Sie nicht gelesen haben?

In der Regel ja. Nach dem Bundesgericht (BGE 148 III 57) gelten sie, wenn sie in den Vertrag übernommen wurden und Sie ihren Inhalt zumutbar zur Kenntnis nehmen konnten. Wer sie ungelesen übernimmt, ist aber an ungewöhnliche Klauseln nicht gebunden, auf die er nicht besonders hingewiesen wurde: Klauseln, die für ihn überraschend sind und den Charakter des Vertrags wesentlich ändern oder stark vom gesetzlichen Rahmen abweichen. Individuelle Abreden gehen vor; Mehrdeutiges wird im Zweifel zulasten des Verfassers ausgelegt.

Was Sie konkret tun können

  1. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob das Gesetz eine Form verlangt: Grundstücke, Bürgschaften, Schenkungsversprechen, Abtretungen, Konkurrenzverbote.
  2. Auch wenn mündlich genügt: Halten Sie Gegenstand, Preis, Datum und Zustand schriftlich fest, mit beiden Unterschriften.
  3. Lesen Sie AGB vor der Zustimmung; Abweichungen gehören in den Vertrag selbst.
  4. Entdecken Sie einen Irrtum oder eine Täuschung, teilen Sie dies der anderen Seite innert Jahresfrist eingeschrieben mit.

Am Samstag hält Lukas mit dem Kollegen Fahrzeug, Kilometerstand, Preis und Datum auf einem Blatt fest; beide unterschreiben. Das Formular von Sarah bleibt im Posteingang: Eine Bürgschaft über CHF 50'000 braucht die öffentliche Beurkundung, und zuerst will Lukas mit seiner Frau den Betrag klären.

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Quellen: Obligationenrecht · Zivilgesetzbuch · BGE 148 III 57

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