Recht in der PraxisFamilie29. Oktober 2026 · Lexum

Trennung, zwei Kinder, keine Arbeit: Wie viel Unterhalt bekomme ich?

Eine Tabelle mit festem Betrag gibt es nicht: Massgebend sind Einkommen und Bedarf der ganzen Familie, der zahlenden Person bleibt ihr Existenzminimum, die Kinder gehen vor. So rechnet das Bundesgericht, und ab wann ein Wiedereinstieg verlangt wird.

Sarah ist 38 und hat zwei Kinder, drei und sieben Jahre alt. Seit der Geburt des ersten Kindes arbeitet sie nicht mehr. Jetzt ist die Ehe am Ende, und Sarah tippt abends am Küchentisch ins Handy: «Wie viel Unterhalt steht mir zu?»

Die Frage ist häufig. Die Antwort beginnt mit «Es kommt darauf an», aber worauf es ankommt, lässt sich genau sagen.

Kurz gesagt

Einen festen Prozentsatz vom Lohn gibt es nicht. Die Einkommen werden dem Bedarf aller gegenübergestellt, und der Rest wird nach einer schweizweit einheitlichen Methode verteilt. Die Kinder gehen vor, und ihr Unterhalt umfasst einen Beitrag für den Elternteil, der sie betreut. Wer nicht erwerbstätig ist, muss aber in der Regel schrittweise wieder einsteigen.

Trennung oder Scheidung: Was ist der Unterschied?

Während der Trennung legt das Gericht mit Eheschutzmassnahmen die Unterhaltsbeiträge für Kinder und Ehegatten fest und entscheidet über die Wohnung (Art. 176 ZGB). Das Verfahren ist summarisch, und das Gericht versucht, eine Einigung herbeizuführen (Art. 271 und 273 ZPO).

Nach der Scheidung ist Unterhalt zwischen den Ex-Ehegatten nur geschuldet, wenn einem nicht zuzumuten ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen (Art. 125 ZGB): Die Eigenversorgung zählt noch mehr, und der Anspruch ist auch zeitlich begrenzt (BGE 147 III 293).

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Das Bundesgericht hat die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für verbindlich erklärt: für den Kindesunterhalt (BGE 147 III 265), nach der Scheidung und während der Trennung (BGE 147 III 293 und 147 III 301). Vereinfacht:

  1. Einkommen: Lohn, Renten, Vermögenserträge. Kinder- und Ausbildungszulagen zählen als Einkommen des Kindes.
  2. Bedarf: Ausgangspunkt ist für jede Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse); beim Kind kommen ein Wohnkostenanteil und die Kosten für Kita oder Mittagstisch dazu. Reichen die Mittel, wird auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert, etwa um Steuern und Versicherungen.
  3. Überschuss: Was übrig bleibt, wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt, zwei Teile pro Elternteil und einer pro minderjährigem Kind.

Zum Kindesunterhalt gehört auch der Betreuungsunterhalt, der die Betreuung durch die Eltern gewährleisten soll (Art. 285 ZGB): Er deckt die Lebenshaltungskosten des Elternteils, der wegen der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann, höchstens bis zu dessen familienrechtlichem Existenzminimum.

Muss ich wieder arbeiten?

In der Regel ja, schrittweise. Nach dem Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall eine Erwerbstätigkeit zuzumuten:

  • von 50 % ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes;
  • von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I;
  • von 100 % ab dessen 16. Geburtstag.

Das sind Richtlinien: Das Gericht kann abweichen, etwa bei vielen Kindern oder einem Kind mit Behinderung, und prüft, ob Kita oder Hort verfügbar sind und ob eine Stelle realistisch ist (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarkt). Wenn ja, kann es Ihnen ein hypothetisches Einkommen anrechnen, also das, was Sie verdienen könnten, aber erst nach einer möglichst grosszügig bemessenen Übergangsfrist. Die Pflicht zur Eigenversorgung besteht schon ab der Trennung, wenn mit einem Wiederzusammenleben nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 147 III 301), und die frühere «45er-Regel», wonach ab 45 ein Wiedereinstieg als unzumutbar vermutet wurde, ist aufgegeben (BGE 147 III 308).

Und wenn das Geld nicht für zwei Haushalte reicht?

Mit zwei Mieten geht die Rechnung oft nicht auf. Dann gilt eine Reihenfolge (BGE 147 III 265): Der zahlenden Person bleibt immer ihr eigenes Existenzminimum; danach der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, deren Unterhalt Vorrang hat (Art. 276a ZGB), dann der Betreuungsunterhalt, zuletzt der Ehegatte.

Reicht es nicht für die Kinder, muss der Entscheid festhalten, welcher Betrag pro Kind fehlt (Art. 301a ZPO): Verbessern sich die Verhältnisse der zahlenden Person später ausserordentlich, kann das Kind die fehlenden Beträge der letzten fünf Jahre nachfordern, innert eines Jahres, nachdem es davon erfahren hat (Art. 286a ZGB). Im Übrigen verweist das Gesetz auf das öffentliche Recht (Art. 293 ZGB), in der Praxis auf die Sozialhilfe.

Was Sie konkret tun können

  1. Unterlagen sammeln (Lohn, Steuern, Miete, Krankenkasse, Kita, Kinderzulagen) und Ihren Bedarf sowie jenen der Kinder Posten für Posten aufschreiben. Ihr Ehegatte muss Sie auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden informieren (Art. 170 ZGB).
  2. Eine Einigung suchen, auch mit anwaltlicher Hilfe oder Mediation, und sie genehmigen lassen.
  3. Sonst ans Gericht gelangen. Fehlen Ihnen die Mittel und ist Ihr Begehren nicht aussichtslos, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Art. 117 ZPO).
  4. Den Wiedereinstieg vorbereiten: Betreuungsplätze, Lebenslauf, Weiterbildung.
  5. Wenn die Zahlungen ausbleiben, hilft eine kantonale Fachstelle beim Inkasso, für Kinderalimente unentgeltlich (Art. 290 ZGB). Die Bevorschussung von Kinderalimenten regelt das kantonale Recht (Art. 293 ZGB).

Für Sarah heisst das: Solange das jüngere Kind nicht obligatorisch zur Schule geht, muss sie in der Regel nicht von heute auf morgen arbeiten. Vorbereiten sollte sie sich aber jetzt: Morgen früh beginnt sie mit dem Ordner für die Unterlagen.

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Quellen: ZGB, Art. 176 · BGE 147 III 265 · BGE 144 III 481

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