Recht in der PraxisBerufe und Kanzlei26. Oktober 2026 · Lexum

Braucht ein Treuhänder eine SRO oder die FINMA? Und was gilt im Tessin?

Buchhaltung und Steuererklärungen machen Treuhänder nicht zu Finanzintermediären. Zahlungen für Kunden, Sitzgesellschaften und seit dem 1. Oktober 2026 gewisse Beratungen verlangen dagegen den Anschluss an eine SRO. Im Tessin braucht es zudem eine kantonale Bewilligung.

Julia hat acht Jahre in einem Treuhandbüro gearbeitet und sich kürzlich selbständig gemacht. Ihr erster Kunde, ein Wirt, übergibt ihr Buchhaltung, Mehrwertsteuer und Löhne und sagt: «Zahlen Sie doch gleich die Lieferanten, ich gebe Ihnen eine Kontovollmacht.» Der zweite will eine Gesellschaft ohne Angestellte, die nur Wertschriften hält, mit Julia im Verwaltungsrat und dem Sitz in ihrem Büro.

Muss sich Julia dafür einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen? Und braucht sie die FINMA?

Kurz gesagt

In der Regel nicht: Wer nur Buchhaltung, Steuererklärungen und Steuerberatung anbietet, ist kein Finanzintermediär und braucht weder einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) noch eine FINMA-Bewilligung. Anders ist es, wenn Sie berufsmässig für Kunden zahlen, Organ von Sitzgesellschaften sind oder seit dem 1. Oktober 2026 als «Berater» bei bestimmten Geschäften mitwirken. Im Tessin braucht es zudem eine kantonale Bewilligung, die den SRO-Anschluss nicht ersetzt.

Wann wird ein Treuhänder zum Finanzintermediär?

Nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) ist auch Finanzintermediär, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder hilft, sie anzulegen oder zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG). Er muss sich einer SRO anschliessen, einer von der FINMA anerkannten Organisation, die ihn beaufsichtigt (Art. 14 GwG).

Typisch sind zwei Fälle:

  • Zahlungen für Kunden. Wer im Namen des Kunden Zahlungen auslöst, verfügt über fremdes Geld (Art. 4 GwV). Laut FINMA-Rundschreiben 2011/1 gilt das auch mit Bankvollmacht oder E-Banking, und Zahlungen eines Buchhalters zusätzlich zur Buchhaltung sind in der Regel keine blosse Nebenleistung. Ausnahme: Löhne, wenn dieselbe Person die Lohnbuchhaltung führt und die Vollmacht darauf beschränkt ist.
  • Organ einer Sitzgesellschaft, also einer Gesellschaft ohne Handels- oder Fabrikationsbetrieb, die Vermögen hält (Art. 6 GwV), sofern es auf Weisung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt.

«Berufsmässig» heisst, dass eine Schwelle überschritten ist, etwa mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös pro Jahr aus diesen Tätigkeiten oder dauernde Geschäftsbeziehungen mit mindestens 20 Kunden im Jahr (Art. 7 GwV).

Eine FINMA-Bewilligung braucht dagegen, wer als Vermögensverwalter im Namen und auf Rechnung des Kunden über dessen Vermögen verfügen kann (Art. 5 und 17 FINIG).

Was hat sich am 1. Oktober 2026 geändert?

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das GwG auch für Beraterinnen und Berater, die berufsmässig für Dritte beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken, bei Gründung, Führung oder Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten (etwa Sitzgesellschaften) oder bei der Gründung von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland mitwirken (Art. 2 Abs. 3bis GwG). Berater ist auch, wer einer Rechtseinheit für mehr als sechs Monate eine Adresse oder Räume als Sitz bereitstellt (Abs. 3ter). Auch Berater müssen sich einer SRO anschliessen, wenn sie berufsmässig tätig sind, selbst als Nebentätigkeit (Art. 12f GwV).

Ausgenommen sind etwa Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz und Geschäfte im Familien- oder Erbrecht (Art. 2 Abs. 4ter GwG). Wer am 1. Oktober 2026 schon Berater war, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Anschlussgesuch einreichen und darf bis zum Entscheid nur in bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterarbeiten (Übergangsbestimmung GwV).

Was gilt zusätzlich im Tessin?

Im Tessin gilt zusätzlich die Legge sull'esercizio delle professioni di fiduciario (LFid). Treuhänder für Buchhaltung und Steuern (fiduciario commercialista) und Immobilientreuhänder brauchen eine Bewilligung, wenn sie im Kanton berufsmässig für Dritte arbeiten (Art. 1 LFid). Dazu zählen etwa Buchführung, Steuererklärungen und treuhänderische Gesellschaftsgründungen (Art. 3). Verlangt werden unter anderem ein sehr guter Ruf, ein anerkannter Abschluss mit zwei Jahren Praxis in einem Schweizer Treuhandbüro und eine Haftpflichtversicherung (Art. 8). Eine unabhängige kantonale Behörde beaufsichtigt sie und führt das Register (Art. 2 und 18).

Was droht ohne die nötigen Anschlüsse?

  • Ohne SRO: Wer vorsätzlich ohne Anschluss eine anschlusspflichtige Tätigkeit ausübt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit eine Busse bis zu CHF 250'000 (Art. 44 FINMAG). Die FINMA kann zudem die Auflösung der Gesellschaft eines nicht angeschlossenen Finanzintermediärs anordnen (Art. 20 GwG).
  • Ohne Tessiner Bewilligung: Busse bis zu CHF 50'000 (fahrlässig CHF 20'000), in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 200'000, Einziehung der Gewinne und Einstellung der Tätigkeit (Art. 23 und 25 LFid).

Was Sie konkret tun können

  1. Listen Sie auf, was Sie für jeden Kunden tun (Bankvollmachten, Organfunktionen, Domizile, Grundstückgeschäfte), und vergleichen Sie Ihre Zahlen mit den Schwellen.
  2. Finanzintermediär oder Berater? Wählen Sie eine anerkannte SRO: Die Liste steht bei der FINMA.
  3. Um nicht Finanzintermediär zu werden, überlassen Sie die Zahlungen dem Kunden oder beschränken Sie die Vollmacht auf die Löhne, die Sie abrechnen.
  4. Im Tessin: Holen Sie die Bewilligung vor den ersten Mandaten ein; eine Gesellschaft braucht mindestens einen bewilligten Treuhänder (Art. 6 LFid).

Julia entscheidet: Buchhaltung und Löhne macht sie, die Lieferanten zahlt der Wirt. Weil sie Gründungen und Domizile auch anderen anbieten will, hat sie vor dem zweiten Mandat den SRO-Anschluss beantragt.

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Quellen: GwG · GwV · LFid Tessin · FINMA-Rundschreiben 2011/1

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